27. September 2026 — Ramzi Chamat
Genfer LDTR-Abstimmung: Was bedeutet der Verkauf an Mieter?

Ein Eigentümer und sein Mieter können sich über den Kauf einer Wohnung einig sein – in Genf reicht das rechtlich oft nicht aus. Am 27. September 2026 entscheidet die Stimmbevölkerung über das Gesetz 13025 und damit über eine Änderung der LDTR, des Genfer Gesetzes zum Schutz von Wohnraum bei Abbruch, Umbau und Renovation. Für Vermieter stellt sich die praktische Frage: Unter welchen Bedingungen wäre ein Verkauf an die Mietpartei möglich?
Ein besonders angespannter Wohnungsmarkt
In Genf leben nur rund 18 % der Haushalte im eigenen Wohneigentum; schweizweit sind es etwa 36 %. Die Leerwohnungsziffer betrug am 1. Juni 2026 lediglich 0,31 %. Der Vorschlag würde keine zusätzlichen Wohnungen schaffen, sondern die Eigentumsübertragung bei bestimmten bereits vermieteten Wohnungen erleichtern.
Was das geltende Recht verlangt
Artikel 39 LDTR schützt den Mietwohnungsbestand. Wer eine vermietete Wohnung an die darin wohnende Person verkaufen möchte, benötigt unter anderem die schriftliche Zustimmung von mindestens 60 % der übrigen Mieterinnen und Mieter im Haus. Zudem entscheidet der Kanton nach einer Abwägung zwischen dem privaten Kaufinteresse und dem öffentlichen Interesse am Erhalt von Mietwohnungen. Eine Einigung der beiden Vertragsparteien allein genügt daher nicht.
Fünf Voraussetzungen des Gesetzes 13025
Die neue Möglichkeit wäre an mehrere gleichzeitig zu erfüllende Bedingungen geknüpft:
- Die Mietpartei wohnt seit mindestens drei Jahren in der Wohnung.
- Der Eigentümer verkauft aus freiem Willen, und die Mietpartei entscheidet sich freiwillig für den Kauf. Ein Anspruch auf Verkauf oder ein Kaufzwang entsteht nicht.
- Die Mietpartei wird über ihre Rechte informiert, insbesondere beim Thema Kündigung im Zusammenhang mit einem Verkauf. Ein allgemeines Recht zur Kündigung zwecks Verkaufs ist damit nicht geschaffen.
- Die Käuferin oder der Käufer verpflichtet sich, die Wohnung nach dem Erwerb mindestens fünf Jahre selbst zu bewohnen, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.
- Der Verkaufspreis ist begrenzt: Massgebend ist der Durchschnitt der in den letzten drei Jahren genehmigten Stockwerkeigentumspreise in Entwicklungszonen. Im Abstimmungskampf war von rund 6’816 CHF/m² im August 2026 die Rede – ein Richtwert, kein dauerhaft gültiger Einheitspreis.
Was bedeutet das für Eigentümer?
Niemand wäre verpflichtet zu verkaufen. Wer seine Wohnung weiterhin vermieten möchte, könnte das tun. Ein Verkauf an die bisherige Mietpartei würde rechtlich einfacher, allerdings zu einem begrenzten Preis, der nicht dem freien Marktpreis entsprechen muss. Vor einem konkreten Schritt sollten Eigentümer den Status des Gebäudes, den Mietvertrag, die Wohndauer, die Preisobergrenze und die erforderlichen Bewilligungen prüfen.
PLR, Die Mitte, MCG und Grünliberale sehen im Vorhaben eine zusätzliche Chance auf Wohneigentum. ASLOCA, SP, Grüne, SVP und LJS befürchten dagegen, dass Mietwohnungen verloren gehen und Vermieter künftig eher zahlungskräftige Interessenten auswählen. Ob und wie sich solche Effekte zeigen, hinge von der Umsetzung und den Entscheidungen am Markt ab.
Abstimmungsergebnis
Gemäss den amtliche Ergebnisse des Kantons erhielt das Gesetz 13025 36,5 % Ja und 63,5 % Nein. Das Nein liegt vorn: Für den Verkauf vermieteter Wohnungen blieben die bisherigen Regeln von Artikel 39 LDTR massgebend. Eigentümer und Mieter müssten weiterhin das geltende Bewilligungsverfahren einhalten. Während der Auszählung können sich die Zahlen noch ändern; der aktuelle Stand ist auf der Seite des Kantons ersichtlich.


